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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
ÄrzteG; hinreichende Determinierung der Verordnungsermächtigung des §48 betreffend die Satzung des Wohlfahrtsfonds; keine Bedenken gegen §44 Abs6, wonach als Bemessungsgrundlage für die Beiträge von Ärzten, die diesen Beruf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, das monatliche Bruttogrundgehalt dient; Beitrags- und Umlagenordnung im Einklang mit §44 Abs3; keine denkunmögliche Anwendung; keine Willkür; Fehlen einer Geschäftsordnung für den Beschwerdeausschuß - keine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen RichterSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Der von Dr. B L, geb. P, - sie ist praktische Ärztin in Graz und damit Kammerangehörige der Ärztekammer für Stmk. - gegen die Vorschreibung der Kammerumlagen und Kammerbeiträge für 1 - 12/1982 gemäß §3 Abs1 und 2 der Beitrags- und Umlagenordnung (BUO) eingebrachte Berichtigungsantrag, mittels welchem sie (allerdings nur) die Errechnung des Kammerbeitrages bemängelt hatte, wurde vom Verwaltungsausschuß bei der Ärztekammer für Stmk. mit Bescheid vom 24. Juni 1983 gemäß §§3, 7 und 8 BUO abgewiesen, weil die auf Basis der Erfordernisbemessungsgrundlage berechneten Kammerbeiträge die durch §44 Abs3 Ärztegesetz (künftig: ÄG) gezogene Grenze von 18 vH der Einnahmen nicht überschritten haben.
1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses bei der Ärztekammer für Stmk. vom 26. Jänner 1984, Z B206/84, als unbegründet abgewiesen.
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der geltend gemacht wird, daß die Bf. durch Anwendung verfassungswidriger Bestimmungen des ÄG und gesetzwidriger Bestimmungen der BUO und der Satzung des Wohlfahrtsfonds in ihren Rechten verletzt wurde. Weiters wird ein Verstoß gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
2.2. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde und den Ersatz der Verfahrenskosten begehrt.
3. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
3.1. Die Bf. behauptet zunächst, durch Anwendung als verfassungswidrig erachteter Bestimmungen des ÄG (in der Folge zitiert in der jeweils maßgeblichen Fassung) in ihren Rechten verletzt zu sein.
3.1.1. §39 Abs3 ÄG idF BGBl. 460/1974 verstoße gegen das Determinierungsgebot des Art18 Abs1 B-VG.
Hiezu genügt die Feststellung, daß diese gesetzliche Bestimmung die Kammerumlagen betrifft. Gegenstand der Beschwerde ist jedoch ausschließlich die Vorschreibung der Kammerbeiträge; §39 Abs3 leg. cit. ist im Beschwerdeverfahren somit nicht präjudiziell.
3.1.2. Als verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen Art18 Abs1 B-VG erachtet die Bf. des weiteren §44 Abs2 und 3 ÄG idF BGBl. 229/1969 sowie Abs5 idF BGBl. 460/1974, da das Gesetz für jene Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, die gesamte Umlagenregelung der Verordnungsgewalt überantworte. Dem Hinweis auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und auf die Art der Berufsausübung der Beitragspflichtigen komme kein materiellrechtlicher Inhalt zu. Das Gesetz überlasse damit die Gestaltung des Beitragswesens vollkommen der Beschlußfassung durch die Organe der Ärztekammer. Der VfGH habe mit Erk. VfSlg. 5742/1968 bereits die seinerzeit maßgeblich gewesenen Bestimmungen für die Beitrags- und Umlagenvorschreibungen aufgehoben, weil sie dem Determinierungsgebot nicht entsprachen. Auch die nunmehrige Regelung stehe im Widerspruch zu Art18 B-VG.
Der VfGH ist nicht dieser Ansicht:
Der Gesetzgeber hat nach der Aufhebung von Bestimmungen des ÄG durch das eben (von der Bf.) zitierte Erk. des VfGH zunächst mit BG vom 12. Juni 1969, BGBl. 229/1969, und in der Folge mit BG vom 12. Juli 1974, BGBl. 460/1974, die hier maßgebliche Materie neu geregelt.
Diese Neuregelung ist wie folgt zu umschreiben:
Zunächst bestimmt §39a Abs1 ÄG idF BGBl. 229/1969, daß für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds (WF) Beiträge unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit einzuheben sind. Wie die EB zur RV zur Nov. BGBl. 229/1969 (1261 BlgNR XI. GP) ausführen, sind die einzuhebenden Beiträge so zu bemessen, daß sie den Erfordernissen für eine finanzielle Sicherstellung der Leistungen genügen und der Bestand und die Leistungsfähigkeit des WF gewährleistet wird.
In den §§43b bis 431 ÄG idF BGBl. 229/1969 werden sodann die Versorgungsleistungen detailliert festgelegt, auf die Kammerangehörige unter näher umschriebenen Voraussetzungen Anspruch besitzen. Im §43b Abs1 werden die einzelnen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen aufgezählt, die aus den Mitteln des WF Anspruchsberechtigten zu gewähren sind. Nach Abs2 setzen sich diese Leistungen aus einer Grundleistung und einer Zusatzleistung zusammen. Die Grundleistung ist in Abs3 ziffernmäßig festgesetzt. Der Wert der Grundleistung ist gemäß §431 Abs1 durch einen Anpassungsfaktor zu sichern, der von der Österreichischen Ärztekammer nach im Gesetz näher festgelegten Gesichtspunkten zu ermitteln ist. Eine Altersversorgung ist nach §43c mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren; die Satzung kann unter Bedachtnahme auf §39a Abs1 ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter, sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistungen vorsehen. Nach §43d ist eine Invaliditätsversorgung zu gewähren, wenn der Kammerangehörige infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist. Gemäß §43e ist Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung für ihre Kinder eine Kinderunterstützung bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres - unter bestimmten im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen bis zum 27. Lebensjahr - zu gewähren. Nach §43 f ist des weiteren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Witwen-(Witwer-)Versorgung zu gewähren. §43g räumt sodann einen Anspruch auf Waisenversorgung ein, dessen Höhe im Gesetz mit einem Prozentsatz der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte - unterschiedlich für Halbwaise und Vollwaise - festgelegt ist. §43h legt schließlich fest, daß beim Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- und Invaliditätsversorgung eine Todesfallbeihilfe an nahe Angehörige in einer bestimmten Reihenfolge unter näher umschriebenen Voraussetzungen zu gewähren ist.
Hinsichtlich der Verpflichtung der Kammerangehörigen, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten, ist von §44 ÄG auszugehen; diese Bestimmung lautet:
(Abs1 bis 4 idF BGBl. 229/1969)
"(1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.
(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.
(4) Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als in Abs3 vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann."
(Abs5 bis 7 idF BGBl. 460/1974)
"(5) Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Beiträge bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
(6) Bei Festsetzung des Beitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Beihilfen, Zulagen und Zuschläge im Sinne des §3 des Einkommensteuergesetzes 1972 und die sonstigen Bezüge nach §67 des Einkommensteuergesetzes 1972.
(7) Die Beiträge nach Abs6 sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tage nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer abzuführen."
Die bereits zitierten EB zur RV (1261 BlgNR XI. GP) führen aus, in §44 ÄG seien die Grundsätze für die Bemessung der Höhe der Beiträge enthalten; diese Grundsätze seien einerseits die Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen, andererseits die Festlegung einer oberen Rahmengrenze in Höhe von 18 vH der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Die Erläuterungen verweisen darauf, daß dieser relativ breit gestaltete Rahmen sich mit Rücksicht auf die bedeutenden Unterschiede in der Entwicklung des Wohlfahrts- und Beitragswesens in den einzelnen Ärztekammern ergebe, wozu noch die Verschiedenheit in der Struktur der einzelnen Kammerbereiche und in der Zahl der Kammerangehörigen, die zwischen 200 und 5000 liege, komme, die sich auf die Leistungskapazität der jeweiligen Riskengemeinschaft auswirke. Verwiesen wird weiters darauf, daß aus Gründen der Einheitlichkeit der Feststellung der Fondsbeiträge hiefür grundsätzlich die Bruttoeinkünfte aus ärztlicher Tätigkeit herangezogen werden, wobei es der einzelnen Beitragsordnung vorbehalten bleibe, die für die Versorgungsleistungen notwendigen Beitragsanteile in einem Prozentsatz oder in Form von fixen Beiträgen zu bestimmen, daß jedoch das Höchstausmaß von 18 vH der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit keinesfalls überstiegen werden dürfe.
Wenn die Bf. vermeint, daß die nunmehrige Regelung mit dem gleichen Fehler belastet sei, der zur Aufhebung mehrerer Bestimmungen des ÄG mit Erk. VfSlg. 5742/1968 führte, übersieht sie, daß den damaligen Regelungen anzulasten war, daß sie von Umlagen und Beiträgen sprachen, ohne auszusagen, wann die eine und wann die andere Leistung zu erbringen sei. Weiters enthielt das Gesetz keinen Anhaltspunkt für die Höhe der von den Fonds zu erbringenden Leistungen, und es war damit in das Ermessen der Ärztekammer gestellt, deren Höhe festzusetzen. Der Hinweis auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen und die gebotene Bedachtnahme auf die durch die Ärztekammer zu besorgenden Aufgaben hatte keinen materiellrechtlichen Inhalt, weil die verwendeteten Begriffe von allgemeinstem Inhalt waren und in keiner Weise den Inhalt der über die Höhe des Kammerbeitrages zu fassenden Beschlüsse erkennen ließen.
All dies ist nicht mehr der Fall. Daß auch die nunmehr geltende Regelung die Beitragspflicht auf die Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen abstellt, enthält - entgegen der Meinung der Bf. - keineswegs einen Freibrief für die Durchführungsregelung. Die Anordnungen des §44 Abs2 ÄG beschränken zusammen mit dem Gebot des §39a ÄG, die Beiträge, in einer Höhe einzuheben, die den Erfordernissen des WF entspricht, wie sie sich aus den in den §§43b bis 1 leg. cit. detailliert umschriebenen Leistungsansprüchen ergeben, durchaus den - bei isolierter Betrachtung - in der erstzitierten Norm enthaltenen, ausfüllungsbedürftigen Freiraum auf ein vom Gesetz konkret vorgegebenes Ausmaß der Beitragspflicht. Durch das aus §44 Abs3 ÄG erfließende Verbot, Beiträge vorzuschreiben, durch die 18 vH der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit überschritten werden, wird zusätzlich eine Obergrenze festgelegt, über die hinaus umsatzschwache Kammerangehörige beitragsmäßig nicht in Anspruch genommen werden dürfen, was wieder auf die Festlegung der Leistungen des WF mitbestimmend wirkt.
Die §§45 und 45a ÄG idF BGBl. 229/1969 enthalten schließlich Regelungen über die Ermäßigung der Kammerbeiträge und die Befreiung von diesen Beiträgen.
Mit der Verordnungsermächtigung des §48 ÄG idF BGBl. 229/1969 nimmt der Gesetzgeber somit keine formal-gesetzliche Delegation vor. Der Inhalt der zu erlassenden V ist vielmehr gemäß Art18 B-VG in hinreichender Weise bestimmt. Der VfGH sieht sich daher nicht veranlaßt, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.
3.1.3. Der VfGH hegt aber auch keine Bedenken dagegen, daß für Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben - abweichend von den für (wenn auch nur teilweise) selbständig tätige Ärzte geltenden Bestimmungen - gemäß §44 Abs6 ÄG idF BGBl. 460/1974 als Bemessungsgrundlage der monatliche Bruttogrundgehalt heranzuziehen ist. Soweit die Bf. insofern eine unterschiedliche Behandlung (zumindest auch) selbständiger und unselbständiger Ärzte angreift, ist ihr entgegenzuhalten, daß dies schon im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit solcher Erwerbstätigkeiten nicht zielführend ist (vgl. hiezu insbesondere VfSlg. 6533/1971 und die dort zahlreich zitierten Rechtsprechungshinweise). Zu bemerken bleibt, daß auch das in §44 Abs2 ÄG enthaltene Gebot, bei der Beitragsfestsetzung auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen, hiemit im Einklang steht.
3.2. Die Bf. behauptet weiters, daß folgende Bestimmungen der BUO sowie der Satzung des WF mit Gesetzwidrigkeit belastet seien:
3.2.1. §25 Abs2 BUO sowie §10 Abs2 der Satzung des WF, wonach die Geschäftsführung und Veranlagung hinsichtlich des Fondsvermögens mit Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses und des Finanzreferenten dem Präsidenten der Ärztekammer obliegt, stünden in Widerspruch zu §46 Abs3 ÄG, der bestimme, daß der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen hat.
Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil es sich hiebei um für das Beschwerdeverfahren nicht präjudizielle Bestimmungen der BUO und der Satzung des WF handelt.
3.2.2. Die Bf. vermeint weiters, §5 Abs3 BUO sowie §6 Abs4 litb der Satzung des WF stünden in Widerspruch zu §44 Abs3 ÄG, weil im Rahmen der BUO "einkommensteuerrechtliche Maximen angelegt" würden; dies deshalb, weil für die Höhe der Beitragspflicht von Kammerangehörigen, die - sei es ausschließlich oder neben ärztlichen Einkünften aus einem Dienstverhältnis - Einkünfte als Selbständige beziehen, laut den zitierten Bestimmungen des BUO und der Satzung des WF der Gesamtbetrag der Einkünfte nach §2 Abs3 Z2 und 4 EStG 1972 unter Abzug von Sonderausgaben nach §18 EStG 1972 und von außergewöhnlichen Belastungen gemäß §§34 und 106 EStG 1972 maßgeblich sei, wohingegen §44 Abs3 ÄG von den Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit ausgehe, also diese die Bemessungsgrundlage bildeten. Die Bf. konzediert jedoch selbst, daß die, ihrer Meinung nach, im Gesetzestext des §44 Abs3 ÄG bei grammatikalischer Interpretation nicht gedeckte Veränderung der gesetzlichen Bemessungsgrundlage durch die §§5 Abs3 BUO sowie 6 Abs4 litb der Satzung des WF ihre Begründung darin finden könnte, daß es dem Gleichheitsgebot widerstreiten würde, wenn bei selbständig Erwerbstätigen die Einnahmen, bei unselbständig Erwerbstätigen jedoch ein nach §44 Abs6 ÄG reduzierter Bruttogehalt als Bemessungsgrundlage dienen würde. Erschwert wird jedoch nach Ansicht der Bf. "die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung zwischen angestellten und wirtschaftlich selbständigen Ärzten auch durch eine Modifikation des §44 Abs6 ÄG durch den §5 Abs1 der BUO". Die letztere Bestimmung bringe nämlich auch Zulagen und Zuschläge nach §68 EStG 1972 von der Bemessungsgrundlage in Abzug, was nach §44 Abs6 ÄG nicht vorgesehen sei.
Diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Vereinbarkeit des §5 Abs1 BUO mit §44 Abs6 ÄG schon deshalb außer Betracht zu bleiben hat, weil es sich bei der Bf. nicht um eine angestellte Ärztin handelt. Im übrigen genügt es, auf die Ausführungen mit dem Hinweis zu antworten, daß §44 Abs3 ÄG mit 18 vH der Einnahmen nur eine Grenzziehung der Beitragsvorschreibung nach oben vornimmt, was jedoch keineswegs den von der Bf. gezogenen Schluß erlaubt, das Gesetz gebiete, die Einnahmen allgemein als Bemessungsgrundlage für selbständige Ärzte heranzuziehen. Da §44 Abs2 ÄG bei der Festsetzung der Höhe der Beiträge die Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Kammerangehörigen anordnet, kann einer Bestimmung, die eine Bemessungsregelung unter Heranziehung der Einkünfte iS des EStG 1972 schafft, nicht der Vorwurf der Gesetzwidrigkeit gemacht werden, zumal eine gleichheitskonforme Auslegung ein Verständnis des Gesetzestextes verlangt, das ein Vorgehen des Verordnungsgebers iS des Verordnungstextes nahelegt.
3.2.3. Als gesetzwidrig betrachtet die Bf. schließlich §8 II Abs1 lita BUO, soweit diese Bestimmung eine Erfordernisbemessungsgrundlage festlegt. Blieben die jährlichen Einnahmen gemäß §44 Abs3 ÄG unter dem Betrag, der als Erfordernisbemessungsgrundlage bezeichnet werde, so werde eine hierauf gegründete Zahlungsverpflichtung auf eine Bestimmung gestützt, die in Widerspruch zu dem aus §44 Abs2 ÄG hervorgehenden Gebot der Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit stehe.
Auch dieser Vorwurf der Bf. ist nicht begründet. §39a ÄG ordnet an, daß zur finanziellen Sicherstellung der Leistungen des Wohlfahrtsfonds Beiträge unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Fonds einzuheben sind. Die Anordnung einer Erfordernisbemessungsgrundlage in der BUO steht hiemit (an sich) im Einklang; daß der ziffernmäßige Ansatz im Widerspruch zur gesetzlichen Grundlage stünde, wird von der Bf. gar nicht behauptet. Auch §44 Abs3 ÄG wird durch die Bestimmungen der Satzung des WF (§6 Abs5) und der BUO (§7) Rechnung getragen.
3.2.4. Der VfGH sieht sich aufgrund der Beschwerdeausführungen somit auch nicht zur Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens veranlaßt.
3.3.1. Die Bf. behauptet, durch den angefochtenen Bescheid auch in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu sein. Der Verwaltungsausschuß habe sich auf den Hinweis beschränkt, daß die Beiträge aufgrund der Erfordernisbemessungsgrundlage vorzuschreiben seien und daß die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge die durch §44 Abs3 ÄG gezogene Grenze von 18 vH nicht überschritten habe, da in dieser Bestimmung von Einnahmen und nicht von Einkünften gesprochen werde. Daß die im bekämpften Bescheid aufgestellte Behauptung, Einnahmen seien Betriebseinnahmen ohne Abzug der Ausgaben, jedoch mit der BUO nicht konform gehe, erhelle (auch) aus §5 Abs3 BUO, der als Bemessungsgrundlage eindeutig die Einkünfte bezeichne.
Eine Gleichheitsverletzung liege weiters vor, weil der Bescheid von einer Kollegialbehörde erlassen wurde, die mangels Verfahrensbestimmungen gar nicht zusammentreten hätte dürfen. Auch sei der Beschwerdeausschuß auf die Ausführungen der Bf. im Administrativverfahren gar nicht eingegangen und habe sich weder mit der Rüge einer rechtswidrigen Errechnung der Bemessungsgrundlage befaßt noch überhaupt Parteiengehör gewährt.
3.3.2. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen käme eine Verletzung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nur bei einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung, eine Verletzung des Gleichheitsgebotes nur bei einem willkürlichen Gesetzesvollzug in Frage.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen zu den hier angewendeten Bestimmungen kann der VfGH nicht finden, daß die Behörde denkunmöglich vorgegangen ist. Ebensowenig kann von Willkür die Rede sein.
Was das Fehlen einer Geschäftsordnung für den Beschwerdeausschuß betrifft, kann auch darin kein in die Verfassungssphäre reichender Mangel erblickt werden, weil nach §46 Abs7 ÄG idF BGBl. 229/1969 (auch) für das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß die Bestimmungen des AVG 1950 anzuwenden sind.
Eine allenfalls unterlaufene unrichtige Rechtsanwendung ist, ebenso wie eine allfällige verfahrensrechtliche Fehlerhaftigkeit des Bescheides, vom VwGH zu beurteilen.
3.4. Was die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter betrifft, genügt es, soweit die Behauptung auf das Fehlen einer Geschäftsordnung für den Beschwerdeausschuß gestützt wird, darauf zu verweisen, daß es hiedurch dem Beschwerdeausschuß keinesfalls verwehrt war, die ihm nach dem Gesetz obliegende Zuständigkeit zur Entscheidung in Anspruch zu nehmen.
Die Beschwerdebehauptung, mit dem Erk. des VfGH vom 1. Feber 1980, B124/70, sei die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses in Frage gestellt worden, ist schließlich mehrfach verfehlt. So handelt es sich offenkundig zunächst um ein Fehlzitat (richtig B124/79 = VfSlg. 8731/1980). Mit diesem Erk. wurde auch keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses bestünden; es wurde vielmehr ausgeführt, daß Bedenken, die in der damaligen Beschwerde vorgetragen wurden, nicht zutreffen.
Auch die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt somit nicht vor.
3.5. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Ärztekammer, Ärzte Versorgung, Einkommensteuer, Einkünfte, Determinierungsgebot, Auslegung verfassungskonforme, Verwaltungsverfahren, Anwendbarkeit Gesetz, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B209.1984Dokumentnummer
JFT_10149693_84B00209_00