RS Vwgh 2007/3/27 2006/21/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §25;
NAG 2005 §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/18/0512 E 8. September 2005 RS 1(Hier nur erster Satz; Antragstellung und Abwarten der Entscheidung im Ausland, wobei auch eine Arbeitserlaubnis oder Beschäftigungsbewilligung der Versagung einer Niederlassungsbewilligung mangels Antragseinbringung im Ausland gemäß § 21 Abs. 1 NAG 2005 nicht entgegensteht.)

Stammrechtssatz

Gemäß § 25 AuslBG enthebt die Erteilung einer Arbeitserlaubnis den Ausländer nicht der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen. Nach dem FrG 1997 benötigen Drittstaatsangehörige in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel (vgl. § 7 Abs 3 Z 2 und Abs 4 Z 2 und 4 FrG 1997). Wurde dem Fremden ein für seine Erwerbstätigkeit notwendiger Aufenthaltstitel bisher nicht erteilt, dann kommt einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14e AuslBG und einer vom Fremden ausgeübten Erwerbstätigkeit im Rahmen der Beurteilung nach § 37 Abs 1 FrG 1997 nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung zu (Hinweis E 14.6.2005, 2005/18/0185).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210116.X02

Im RIS seit

03.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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