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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §25;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/18/0512 E 8. September 2005 RS 1(Hier nur erster Satz; Antragstellung und Abwarten der Entscheidung im Ausland, wobei auch eine Arbeitserlaubnis oder Beschäftigungsbewilligung der Versagung einer Niederlassungsbewilligung mangels Antragseinbringung im Ausland gemäß § 21 Abs. 1 NAG 2005 nicht entgegensteht.)Stammrechtssatz
Gemäß § 25 AuslBG enthebt die Erteilung einer Arbeitserlaubnis den Ausländer nicht der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen. Nach dem FrG 1997 benötigen Drittstaatsangehörige in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel (vgl. § 7 Abs 3 Z 2 und Abs 4 Z 2 und 4 FrG 1997). Wurde dem Fremden ein für seine Erwerbstätigkeit notwendiger Aufenthaltstitel bisher nicht erteilt, dann kommt einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14e AuslBG und einer vom Fremden ausgeübten Erwerbstätigkeit im Rahmen der Beurteilung nach § 37 Abs 1 FrG 1997 nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung zu (Hinweis E 14.6.2005, 2005/18/0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210116.X02Im RIS seit
03.05.2007Zuletzt aktualisiert am
31.01.2009