RS Vwgh 2007/3/27 2006/06/0340

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Stmk 1995 §118 Abs1 Z6;
BauRallg;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Davon, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt und somit die Schuld des Beschuldigten im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG geringfügig ist, kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die Beschwerdeführerin (die beschuldigte Mieterin) angesichts des Umstandes, dass sie unmittelbar nach Fertigstellung des Objektes in die Wohnung eingezogen ist, nicht jedenfalls davon ausgehen konnte, dass eine Benützungsbewilligung vorliege. Der Mieter hat sich jedenfalls in einem derartigen Fall vor Benützen einer gemieteten Wohnung zu vergewissern, ob eine Benützungsbewilligung vorliegt.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060340.X03

Im RIS seit

11.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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