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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12 Abs8;Rechtssatz
Aus § 18 Abs. 1 FrG 1997 ergibt sich, dass eine Bewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit - wie sie von der Zwecksetzung "jeglicher Aufenthaltszweck" miterfasst ist - nur für "Schlüsselkräfte" iSd §§ 2 Abs. 5, 12 Abs. 8 AuslBG offen stand (Rechtslage FrG 1997), weil nur für diese Kräfte eine Anzahl der Niederlassungsbewilligungen pro Jahr - eine Quote - festzusetzen war.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005180638.X01Im RIS seit
18.04.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011