RS Vwgh 2007/3/27 2007/21/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §76 Abs2;
FrPolG 2005 §77 Abs3;
StPO 1975 §180 Abs5 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/21/0051

Rechtssatz

Der belBeh ist in einem Verfahren betreffend Schubhaft eine Aktenwidrigkeit unterlaufen. Diese hat ein Sicherungsbedürfnis ua. deshalb bejaht, weil der Fremde über keinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Österreich verfüge; eine Abfrage beim Zentralen Melderegister habe ergeben, dass zwar seine Ehegattin, nicht aber er selbst an der in seiner Schubhaftbeschwerde genannten Adresse polizeilich gemeldet sei. Demgegenüber erliegen in den Verwaltungsakten der erstinstanzlichen Schubhaftanordnung unmittelbar vorangehende Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, denen zufolge der Fremde durchgehend ordnungsgemäß an der selben Adresse wie seine deutsche Ehefrau in Österreich gemeldet ist. Bei Vermeidung dieser Aktenwidrigkeit hätte die beBeh zu einem anderen Ergebnis gelangen können (Hinweis E 31. August 2006, 2006/21/0087), zumal auch die Verweigerung der Hinterlegung des Reisepasses nicht in erster Linie auf ein "Untertauchen" des Fremden "in die Illegalität" schließen lässt. Bezeichnender Weise wird die Abnahme der Reisepapiere in § 77 Abs. 3 FrPolG 2005 nicht als gelinderes Mittel erwähnt, während sie demgegenüber in § 180 Abs. 5 Z 5 StPO zur Hintanhaltung der strafgerichtlichen Untersuchungshaft - erkennbar zur Verhinderung einer Flucht des Tatverdächtigen ins Ausland (eine derartige "Flucht" wäre hier aber geradezu das Ziel fremdenpolizeilicher Maßnahmen!) - vorgesehen ist.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210019.X04

Im RIS seit

02.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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