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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/21/0338Rechtssatz
Da ein Rechtsanwalt - zumal in Fällen wie der Beendigung eines Vollmachtsverhältnisses - auch für die Richtigkeit des die Anschrift des Mandanten umfassenden Rubrums verantwortlich ist, liegt darin, dass der Rechtsvertreter seine (die Mitteilung der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses umfassende) Eingabe fehlerhaft und unvollständig gestaltet hat - für das von ihm dadurch veranlasste Verbesserungsverfahren hat er eine Adresse des Fremden angegeben, die - nach dem maßgeblichen Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag (Hinweis B 21. Februar 2005, 2004/17/0242)-
schon zur Zeit der Eingabe unrichtig war - ein grober Sorgfaltsverstoß (Hinweis B 22. Dezember 2004, 2004/08/0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210337.X01Im RIS seit
17.10.2007Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011