RS Vwgh 2007/3/27 2006/21/0337

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/21/0338

Rechtssatz

Da ein Rechtsanwalt - zumal in Fällen wie der Beendigung eines Vollmachtsverhältnisses - auch für die Richtigkeit des die Anschrift des Mandanten umfassenden Rubrums verantwortlich ist, liegt darin, dass der Rechtsvertreter seine (die Mitteilung der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses umfassende) Eingabe fehlerhaft und unvollständig gestaltet hat - für das von ihm dadurch veranlasste Verbesserungsverfahren hat er eine Adresse des Fremden angegeben, die - nach dem maßgeblichen Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag (Hinweis B 21. Februar 2005, 2004/17/0242)-

schon zur Zeit der Eingabe unrichtig war - ein grober Sorgfaltsverstoß (Hinweis B 22. Dezember 2004, 2004/08/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210337.X01

Im RIS seit

17.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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