Index
L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbBeachte
ähnlich: Beschl. vom selben Tag, B296/84 und B625, 626/84Leitsatz
Art144 B-VG; Bekanntgabe von Umlagen und Beträgen durch die Ärztekammer an den Sozialversicherungsträger sowie Aufforderung zum Einbehalt - keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltSpruch
1. Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird zurückgewiesen.
2. Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses bei der Ärztekammer für Stmk. vom 22. Feber 1984, Z B-205/83, wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird insofern dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit Bescheid des - im Devolutionsweg zuständig gewordenen - Beschwerdeausschusses bei der Ärztekammer für Stmk. vom 22. Feber 1984, Z B-205/83, wurde der Antrag des Dr. A K auf Berichtigung der Vorschreibung des Kammerbeitrages 1981 als unbegründet abgewiesen.
1.2. Des weiteren gab die Ärztekammer für Stmk. die von ihr für die Österreichische Ärztekammer einzuhebenden Umlagen sowie den der Vorschreibung der Beiträge zur Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde entsprechenden Betrag dem Sozialversicherungsträger, gegen den dem Bf. Verrechnungsansprüche zustanden, der Höhe nach bekannt. Dieses Vorgehen sowie die mit dieser Bekanntgabe verbundene Aufforderung, einen Einbehalt der genannten Beträge vorzunehmen, wird vom Bf. als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betrachtet.
2. Gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses (1.1.) sowie gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (1.2.) richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Der Bf. beantragt zu erkennen, daß er durch den angefochtenen Bescheid und die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in näher bezeichneten Grundrechten verletzt wurde und begehrt die Aufhebung des bekämpften Bescheides.
3.1. Der VfGH hat - zunächst zur Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - erwogen:
Wie immer das Vorgehen der Kammer als Rechtsakt zu qualifizieren sein mag, konnte die in Frage stehende Bekanntgabe und Aufforderung zum Einbehalt schon ihrem Wesen nach nicht an den Bf. selbst gerichtet sein. Es liegt somit, wie der VfGH bereits mit Beschl. vom 18. Juni 1984 B144/84 ausgesagt hat, ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht vor, der rechtens zum Gegenstand einer Beschwerde nach Art144 B-VG gemacht werden kann.
3.2. Die Beschwerde war daher insoweit zurückzuweisen.
4. Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 22. Feber 1984, Z B-205/83:
...
4.3. Der VfGH konnte daher in diesem Umfang von einer Behandlung der Beschwerde absehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG idF BGBl. 353/1981).
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, ÄrztekammerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B289.1984Dokumentnummer
JFT_10149693_84B00289_00