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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 9 FrPolG 2005 kommt es - wie schon im Blick auf § 36 Abs. 2 Z 9 FrG 1997 (Hinweis E 8. November 2001, 2000/21/0030) - darauf an, dass eine Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe missbräuchlich zur Erlangung von sonst nicht zustehenden Berechtigungen eingegangen wurde. So führen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FrPolG 2005 (952 BlgNR 22. GP 99) aus, dass dieses Aufenthaltsverbot Fremde betrifft, "die eine Ehe nur deshalb abgeschlossen haben, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese zu berufen, ohne ein Eheleben zu führen". In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass ein Familienleben die Eheschließung nicht voraussetzt. Zum anderen hindert dies aber nicht die Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 9 FrPolG 2005. Diese Norm verwendet zwar die Formulierung "ein gemeinsames Familienleben … nie geführt hat". Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen dazu jedoch aus: "Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen Fremde, die eine Ehe nur deshalb abgeschlossen haben, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese zu berufen, ohne ein Eheleben zu führen (Abs. 2 Z 9) wird dahingehend geändert, dass dies nun auch ohne Leistung des zumindest nur schwer nachweisbaren Vermögensvorteils durch den Fremden möglich ist." Dem Gesetz liegt somit nicht die Intention zu Grunde, dass ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfte, wenn der Fremde zu irgend einem (früheren) Zeitpunkt mit dem (späteren) Partner ein Familienleben geführt hat. Auch § 30 Abs. 1 NAG 2005 stellt bloß auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtführen eines Familienlebens und dem Berufen auf ein nicht geführtes Familienleben ab. Ein vor der Eheschließung geführtes Familienleben hindert somit nicht die Erfüllung des genannten Tatbestandes.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210391.X01Im RIS seit
03.05.2007Zuletzt aktualisiert am
24.01.2012