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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/21/0184Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/21/0006 E 28. März 2006 RS 1(Hier: Die belBeh erachtete sich zur Gänze als nicht an die Ergebnisse des Asylverfahrens gebunden und nahm keine Prüfung vor, inwieweit die nunmehr geltend gemachte Verfolgungsgefahr auf einen anderen Sachverhalt gestützt wird, als dieser der asylbehördlichen Entscheidung zu Grunde gelegen war. Bei deckungsgleichem Sachverhalt wäre es ihr verwehrt, selbstständig diesen Sachverhalt einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen; bei Behauptung eines anderen Sachverhalts hätte sie dazu Feststellungen zu treffen und dürfte sich - vor allem hinsichtlich des Vorbringens zur allgemeinen aktuellen menschenrechtsspezifischen Lage - nicht auf die asylbehördliche Wertung der Angaben des Fremden als unglaubwürdig zurückziehen. Indem sie jedoch generell das Vorbringen des Fremden einer Beurteilung unterzog, sich aber zur Begründung einer Unglaubwürdigkeit der Angaben des Fremden "im Wesentlichen" lediglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Asylbescheid zurückzog, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einem aus einem Rechtsirrtum resultierenden Begründungsmangel.)Stammrechtssatz
Der Gerichtshof hat zum FrG 1997 bereits dargelegt, dass - ist ein behördlicher Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in ein bestimmtes Land in Rechtskraft erwachsen - eine Neubeurteilung der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in den genannten Staat nur auf Basis eines geänderten Sachverhaltes möglich ist (Hinweis E 25. Jänner 2005, 2004/21/0221, sowie - die verbindliche Wirkung einer Feststellung nach § 37 FrG 1993 betreffend - das E 26. April 2005, 2004/21/0252). Dies hat auch für ein Verfahren gemäß § 46 Abs 3 FrPolG 2005 zu gelten, zumal mit den Anträgen des Fremden Sachverhalte angesprochen wurden, deren rechtliche Relevanz im FrPolG 2005 keine Unterschiede zum FrG 1997 aufweist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210183.X01Im RIS seit
18.05.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009