RS Vwgh 2007/3/27 2006/21/0183

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrPolG 2005 §46 Abs3;
FrPolG 2005 §50;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/21/0184

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/21/0006 E 28. März 2006 RS 1(Hier: Die belBeh erachtete sich zur Gänze als nicht an die Ergebnisse des Asylverfahrens gebunden und nahm keine Prüfung vor, inwieweit die nunmehr geltend gemachte Verfolgungsgefahr auf einen anderen Sachverhalt gestützt wird, als dieser der asylbehördlichen Entscheidung zu Grunde gelegen war. Bei deckungsgleichem Sachverhalt wäre es ihr verwehrt, selbstständig diesen Sachverhalt einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen; bei Behauptung eines anderen Sachverhalts hätte sie dazu Feststellungen zu treffen und dürfte sich - vor allem hinsichtlich des Vorbringens zur allgemeinen aktuellen menschenrechtsspezifischen Lage - nicht auf die asylbehördliche Wertung der Angaben des Fremden als unglaubwürdig zurückziehen. Indem sie jedoch generell das Vorbringen des Fremden einer Beurteilung unterzog, sich aber zur Begründung einer Unglaubwürdigkeit der Angaben des Fremden "im Wesentlichen" lediglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Asylbescheid zurückzog, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einem aus einem Rechtsirrtum resultierenden Begründungsmangel.)

Stammrechtssatz

Der Gerichtshof hat zum FrG 1997 bereits dargelegt, dass - ist ein behördlicher Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in ein bestimmtes Land in Rechtskraft erwachsen - eine Neubeurteilung der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in den genannten Staat nur auf Basis eines geänderten Sachverhaltes möglich ist (Hinweis E 25. Jänner 2005, 2004/21/0221, sowie - die verbindliche Wirkung einer Feststellung nach § 37 FrG 1993 betreffend - das E 26. April 2005, 2004/21/0252). Dies hat auch für ein Verfahren gemäß § 46 Abs 3 FrPolG 2005 zu gelten, zumal mit den Anträgen des Fremden Sachverhalte angesprochen wurden, deren rechtliche Relevanz im FrPolG 2005 keine Unterschiede zum FrG 1997 aufweist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210183.X01

Im RIS seit

18.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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