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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §118 Abs1 Z6;Rechtssatz
Es handelt sich beim Verwaltungsstraftatbestand des § 118 Abs. 1 Z. 6 Stmk. BauG (Benützung baulicher Anlagen ohne Benützungsbewilligung) um einen Tatbestand, zu dem der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (Ungehorsamsdelikt).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060340.X01Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011