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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Indem die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf Akteninhalte und Verfahrensergebnisse aus einem anderen Verfahren gegründet und dem Beschuldigten keine Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme gegeben hat, hat sie sein Recht auf Parteiengehör verletzt und hätte angesichts der in der Berufung gestellten Anträge auf Ladung und Einvernahme von Zeugen davon ausgehen müssen, dass dies der Berufung zufolge in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu erfolgen hatte und von einem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht auszugehen war (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2004, VfSlg 17375/2004, und das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2007/02/0001, m.w.N.). Die Berufungsbehörde hätte daher gemäß § 51e VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen müssen.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060040.X01Im RIS seit
08.05.2007