RS Vwgh 2007/3/27 2007/06/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Der Empfänger bestreitet nicht, dass er sich an einem bestimmten Wochenende an der Abgabestelle aufhielt und in Kenntnis des Zustellvorganges war, und bringt auch vor, sich an den folgenden Wochenenden während der Abholfrist, wenngleich außerhalb der Öffnungszeiten des Postamtes, ebenfalls an der Abgabestelle aufgehalten zu haben. Seine Auffassung, die vorgenommene Zustellung sei deshalb unwirksam, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, die hinterlegte Sendung beim Postamt abzuholen, trifft nicht zu. Er hatte jedenfalls Gelegenheit, entsprechende Dispositionen zu treffen, um in den Besitz der hinterlegten Sendung zu gelangen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Empfänger auf Grund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer solchen Sendung findet (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2005/09/0017 - Dispositionen für den zweiten Zustellversuch, und im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2005/06/0377 - Erkrankung während der Abholfrist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060059.X01

Im RIS seit

04.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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