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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23 Abs1;Rechtssatz
Die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen beeinträchtigt die öffentliche Ordnung (das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) erheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180059.X02Im RIS seit
14.05.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009