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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Soweit dem Grundeigentümer bzw. einem Miteigentümer nach § 21 Abs 2 lit a Tir BauO 2001 ein Recht auf Zustimmung zu einem Bauvorhaben eingeräumt wird (nämlich bei Neu- und Zubauten), kommt auch diesen Personen eine Parteistellung, allerdings eine eingeschränkte, zu, nämlich nur in Bezug auf ihre Zustimmungserklärung zu dem Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/06/0016).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005060344.X01Im RIS seit
04.05.2007