RS Vwgh 2007/3/27 2005/06/0344

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §21 Abs2 lita;
BauO Tir 2001 §25 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Soweit dem Grundeigentümer bzw. einem Miteigentümer nach § 21 Abs 2 lit a Tir BauO 2001 ein Recht auf Zustimmung zu einem Bauvorhaben eingeräumt wird (nämlich bei Neu- und Zubauten), kommt auch diesen Personen eine Parteistellung, allerdings eine eingeschränkte, zu, nämlich nur in Bezug auf ihre Zustimmungserklärung zu dem Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/06/0016).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060344.X01

Im RIS seit

04.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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