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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §30 Abs1 idF 2003/I/101;Rechtssatz
Wird die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel iZm der Anordnung der Schubhaft nicht - unabhängig vom Alter des Fremden, also jedenfalls - bejaht, ist die Abklärung des Alters des Fremden keinesfalls entbehrlich. Anderes könnte nur gelten, wenn das Geburtsdatum (nach diesem wäre der Fremde minderjährig) als zutreffend angesehen wird, was aber wiederum eine Auseinandersetzung mit der Bestimmung des § 66 Abs. 1 Satz 2 FrG 1997 gebietet.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005210393.X02Im RIS seit
03.05.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009