RS Vwgh 2007/3/27 2005/21/0393

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §30 Abs1 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §34b Abs1 Z1 idF 2003/I/101;
FrG 1997 §66 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wird die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel iZm der Anordnung der Schubhaft nicht - unabhängig vom Alter des Fremden, also jedenfalls - bejaht, ist die Abklärung des Alters des Fremden keinesfalls entbehrlich. Anderes könnte nur gelten, wenn das Geburtsdatum (nach diesem wäre der Fremde minderjährig) als zutreffend angesehen wird, was aber wiederum eine Auseinandersetzung mit der Bestimmung des § 66 Abs. 1 Satz 2 FrG 1997 gebietet.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005210393.X02

Im RIS seit

03.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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