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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/06/0054Rechtssatz
Bei einer im Rahmen des Schonungsprinzipes iSd § 103 Abs. 2 Statut Graz 1967 vorzunehmenden Interessenabwägung sind immer dann, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, sodass jedenfalls nur das schärfste Aufsichtsmittel in Frage kommt (wie grundsätzlich bei der rechtswidrigen Bauführung im Freiland), die sich für den Betroffenen ergebenden wirtschaftlichen Schäden bzw. Vermögensschäden mit zu berücksichtigen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060253.X10Im RIS seit
27.04.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011