Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Annahme der Behörde, der Bf sei für den Zeitraum von 30 Monaten ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, somit - wenn man auf das hier relevante Verbrechen gemäß § 28 Abs. 2 SMG 1997 abstellt, für den Zeitraum von rund 41 Monaten ab Tatende als verkehrsunzuverlässig anzusehen, als rechtswidrig. Das strafbare Verhalten des Bf hat sich auf Marihuana und nicht auf harte Drogen bezogen (Hinweis E 21. März 2006, 2005/11/0153). Der Bf hat das Suchtmittel zum Eigenverbrauch besessen (Hinweis E 28. April 2005, 2005/11/0042). Ferner wäre dem Bf vor allem auch zugute zu halten gewesen, dass er im Strafverfahren durch sein zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis und auch sonst durch Beginn einer Therapie und Verlegung seines Wohnsitzes, um sich vom Drogenmilieu zu distanzieren, gezeigt hat, dass er sich ernsthaft bemüht, von Taten wie den hier in Rede stehenden Abstand zu nehmen. Die von der belBeh von 36 Monaten auf 30 Monate herabgesetzte Entziehungsdauer erweist sich daher als zu lang.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005110115.X02Im RIS seit
03.05.2007