RS Vwgh 2007/3/27 2006/06/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

L10106 Stadtrecht Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
B-VG Art130 Abs2;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
ROG Stmk 1974 §32 Abs1;
ROG Stmk 1974 §32 Abs3;
Statut Graz 1967 §103 Abs2;
Statut Graz 1967 §107 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/06/0054

Rechtssatz

In Zusammenhang mit dem Kriterium möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter liegt nach dem Erkenntnis vom 23. Jänner 1992, Zl. 91/06/0166, eine unbedeutende Auswirkung auf das geschützte öffentliche Interesse dann vor, wenn zwar die Art und Weise der Bauführung gesetzwidrig ist, die Ergebnisse jedoch entweder mit dem früheren Zustand (soweit dieser konsentiert war) übereinstimmen oder von diesem zwar abweichen, aber diese Abweichung auf andere, gesetzeskonforme Weise ebenfalls hätte herbeigeführt werden können. In diesen Fällen ist nicht erkennbar, auf welche Weise - von der Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise als solcher abgesehen - das Ergebnis der Bauführung fortdauernde nachteilige Wirkungen auf die mit der Freilandwidmung verfolgten planerischen Zielsetzungen entfalten könnte, die über jene des früheren oder auf gesetzmäßige Weise erreichbaren Zustandes hinausgehen. Bei dieser Frage sind nicht nur nachteilige Wirkungen eines Bauwerkes zu berücksichtigen, die sich aus dessen baulichem Erscheinungsbild ergeben, sondern - und vor allem - jene, die mit den damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten in Zusammenhang stehen. Eine raumbedeutsame Auswirkung auf planerische Zielsetzungen könnte daher auch dann vorliegen, wenn erst durch die rechtswidrige Vorgangsweise eine widmungsfremde Nutzungsmöglichkeit geschaffen würde, die bei gesetzeskonformem Vorgehen nicht erzielbar gewesen wäre. Andererseits fiele es ins Gewicht, wenn die umliegende, konsentierte, aber nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienende Bebauung der Durchsetzung der planerischen Zielsetzungen einer Freilandwidmung auch in Ansehung des Grundstückes des damaligen Erstbeschwerdeführers von vornherein entgegen stünde. (Hier betreffend § 103 Abs. 2 Statut Graz 1967 und die Widmung "Allgemeines Wohngebiet". Weiters Ausführungen dazu, dass die Schwere der Rechtsverletzung im vorliegenden Fall (der die Widmung "Allgemeines Wohngebiet" betrifft) mit einer unzulässigen Bauführung im Freiland nicht zu vergleichen ist.)

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060253.X08

Im RIS seit

27.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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