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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist anders als die Behörde erster Instanz auf Grundlage des Gutachtens vom 13. Oktober 2005 davon ausgegangen, dass der Altbestand wegen wesentlicher Abweichungen (in der Situierung und teilweise auch in den Abmessungen) von den erteilten Baukonsensen insgesamt konsenslos sei. Sie hat dem Eigentümer keine ausreichende Gelegenheit zur fachkundigen Stellungnahme zu diesem Gutachten eingeräumt: Bei der darin thematisierten Frage der Abweichungen des Altbestandes in Situierung und Abmessungen von den gegebenen Baukonsensen handelt es sich nach der Aktenlage um neue, wesentliche, erstmals angesprochene Aspekte. Es kann dem Eigentümer nicht verwehrt werden, zur Überprüfung der entsprechenden Ergebnisse des Gutachtens in tatsächlicher Hinsicht (Übereinstimmung der Sachverhaltsannahmen, wie Grenzverlauf, Situierung, Entfernung der Gebäudeteile von den Grenzen, mit dem Inhalt der Vorakten und mit den tatsächlichen Gegebenheiten in der Natur) wie auch auf ihre rechtliche Relevanz hin dieses fachkundig überprüfen zu lassen (um die rechtliche Relevanz von Abweichungen beurteilen zu können, muss man sich auch mit der früheren Rechtslage vertraut machen). Dem Eigentümer kann grundsätzlich auch nicht entgegengetreten werden, wenn er diese Überprüfung - nach Möglichkeit - durch einen Sachverständigen seines Vertrauens vornehmen lassen will. Der Eigentümer hat hiezu in seiner Eingabe vom 11. November 2005, in welcher er die Fristverlängerung bis 14. Dezember 2005 beantragt hatte, darauf verwiesen, dass der von ihm in Aussicht genommene Gutachter "ab heute" drei Wochen auf Urlaub sein werde (er selbst sei vom 25. Oktober bis 7. November 2005 auf Urlaub gewesen). Die angestrebte Fristverlängerung erscheint angemessen. Umgekehrt wäre es angesichts der Fristverlängerung nur bis 28. November nicht sachgerecht, den Eigentümer zu verhalten, einen anderen Sachverständigen ausfindig zu machen und mit der Sache zu betrauen. Konkrete Feststellungen darüber, dass der Eigentümer in Verschleppungsabsicht gehandelt habe, wurden nicht getroffen.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060023.X01Im RIS seit
11.05.2007