RS Vwgh 2007/3/27 2005/06/0255

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
IG-L 1997 §20 Abs3 Z1 idF 2006/I/034 impl;
IG-L 1997 §21 Abs1;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb idF 1986/039;

Rechtssatz

Im Falle von bereits bestehenden Grenzwertüberschreitungen in einem Gebiet kommt es darauf an, ob ein Emittent immissionsseitig relevante Belastungen verursacht oder der Immissionsbeitrag an der Gesamtbelastung zu vernachlässigen ist. Auch nach den Regelungen des IG-L in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2001 wie auch in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 kommt es in diesem Bereich in Bezug auf eine von einer konkreten Anlage herbeigeführte Zusatzbelastung auf die Erheblichkeit der durch diese Anlage verursachten Zusatzbelastung an (siehe § 21 Abs. 1 IG-L in der Stammfassung bzw. § 20 Abs. 3 Z. 1 IG-L in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006: In den Erläuterungen zu letzterer Bestimmung (RV 1147 BlgNR. XXII.GP, S. 27) wurde ausgeführt, dass die in Frage stehende Immission an Luftschadstoffen eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss, um überhaupt einen Einfluss auf die Immissionssituation anzunehmen. Solche Schwellenwerte würden nach einer zitierten Entscheidung des Umweltsenates mit Hilfe von Messbarkeitsgrenzen definiert. Dabei würden Immissionen als unerheblich betrachtet, die nach dem Stand der Messtechnik nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überhaupt messbar seien oder die, weil sie im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufwiesen, nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen könnten. In der Folge wird auch auf die vom abgastechnischen Amtssachverständigen im vorliegenden Fall herangezogenen Schwellenwerte für Luft im Leitfaden UVP und IG-L des Umweltbundesamtes 2005 hingewiesen. Diese Werte seien beispielhaft und es werde der Behörde im Einzelfall obliegen, einen angemessenen Schwellenwert festzulegen.).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060255.X01

Im RIS seit

23.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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