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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §118 Abs1 Z6;Rechtssatz
Es ist nicht von Bedeutung, wenn die Beschwerdeführerin die in Rede stehende Wohnung gutgläubig angemietet bzw. übernommen hat, da es nicht um die Vorwerfbarkeit des Anmietens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 93/06/0178) oder der Übergabe, sondern um jene des Benützens ohne Benützungsbewilligung geht. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 22. September 1993, Zl. 93/06/0126, im Zusammenhang mit einem gleichartigen Delikt nach der Tiroler Bauordnung ausgesprochen, dass sich der damalige Beschwerdeführer, der das in Frage stehende Verkaufsgeschäft von einem Unternehmen geleast hatte, vor Benützung dieses Verkaufsgeschäftes zu vergewissern habe, ob die erforderliche Benützungsbewilligung vorliege. In diesem Sinne hätte sich auch die Beschwerdeführerin vor der Benützung der Wohnung beim Vermieter vergewissern müssen, ob auch bereits die Benützungsbewilligung für das Gebäude erteilt wurde. Angesichts der allein den Mieter treffenden gesetzlichen Verwaltungsstrafnorm des § 118 Abs. 1 Z. 6 Stmk. BauG betreffend das Benützen einer baulichen Anlage ohne Vorliegen der Benützungsbewilligung hätte die Beschwerdeführerin als Mieterin diese Frage ausdrücklich mit dem Vermieter klären müssen. Hinzu kommt, dass Gegenstand eines Mietvertrages bzw. der ordnungsgemäßen Übergabe einer gemieteten Wohnung allein die privatrechtliche Berechtigung zur Nutzung dieser Wohnung betrifft. Über die Einhaltung bestehender öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen kann sich aus der ordnungsgemäßen Übergabe einer Wohnung allein nichts ergeben.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060340.X02Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011