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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es stellte für die Ausnahmewerber sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eine unbillige Härte dar, wenn sie ihr Gebäude um die zur Herstellung eines Abstandes von 2,60 m von der Grenze des Grundstücks der Nachbarn erforderlichen 26 bzw. 39 cm rückbauen müssten. Dass den Ausnahmewerbern bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs ihres Grundstückes die Nichtübereinstimmung des darauf befindlichen Wohnhauses mit dem baurechtlichen Konsens bekannt gewesen wäre, konnte von ihnen im Hinblick auf die hohe Komplexität der baurechtlichen Sachverhalte nicht erwartet werden, zumal nicht einmal der Baubehörde die bestehenden Abstandsverhältnisse im Jahr 1982 (in dem die Ausnahmebewilligung erteilt worden ist) bewusst gewesen sind. Diese Umstände durfte die Behörde auch durchaus bei der von ihr im Rahmen der gemäß § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG getroffenen Ermessensentscheidung in Betracht ziehen, ebenso wie die hohen Kosten des Rückbaues des Wohnhauses. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Nachbarn iSd § 25 Abs. 8 lit. b Slbg BebauungsgrundlagenG, insbesondere hinsichtlich die Gewährleistung der Einstrahlung von ausreichendem Tageslicht, ist durch die Erteilung der Abstandsnachsicht nicht gegeben. Letztlich entspricht auch die Gegenüberstellung einerseits des Vorteils der Abstandsnachsicht für die Ausnahmewerber mit den für die Nachbarn zu erwartenden Nachteilen anderseits § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG:
Ersterer Vorteil überwiegt die allenfalls für die Nachbarn gegebenen Nachteile. Die Behörde war bemüht, den für die Nachbarn bestehenden Nachteil auf ein für die Ausnahmewerber erträgliches Maß dadurch zu reduzieren, dass sie die Ausnahmewerber zur Modifizierung ihres Projektes durch den Rückbau ihres nach Norden vorkragenden Vordachs veranlasst hat. (Insofern ist der vorliegende Fall im Ergebnis mit jenem vergleichbar, der dem hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0213, zu Grunde lag, in dem eine geringfügige Abstandsunterschreitung im Grunde des § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG als zulässig angesehen worden ist.) Somit wurden die Nachbarn nicht durch eine im Grunde des § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG fehlerhafte Ermessensentscheidung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
Schlagworte
Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060077.X05Im RIS seit
26.04.2007Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010