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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AdLRegOrgG 1925 §3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/06/0054Rechtssatz
Die Kopfbezeichnung eines Bescheides (Amt der Landesregierung) - das ist der Geschäftsapparat u.a. der Landesregierung - sagt allein nichts darüber aus, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, wenn im Übrigen klar erkennbar ist, welche Behörde entschieden hat (vgl. den hg. Beschluss vom 23. April 1991, Zl. 91/04/0039, und die in diesem Beschluss angeführte hg. Vorjudikatur; in dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Fall war in der Fertigungsklausel keine Behörde angeführt). (Hier: Anführung des Amtes der Landesregierung in der Fertigungsklausel.)
Schlagworte
BehördenbezeichnungFertigungsklauselZurechnung von OrganhandlungenBescheidcharakter BescheidbegriffRechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060253.X01Im RIS seit
27.04.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011