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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §25 Abs3;Rechtssatz
Liegt kein Fall des § 26 FSG 1997 vor, so ist eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit(§ 7 FSG 1997)zufolge § 25 Abs. 3 FSG 1997 nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde annehmen durfte, es liegt die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betroffenen vor und es wird die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten wieder eintreten (Hinweis E 23. April 2002, 2001/11/0149; E 17. Oktober 2006, 2006/11/0120). Im Beschwerdefall war es Aufgabe der Behörde, über eine Berufung gegen einen Vorstellungsbescheid zu entscheiden, der eine Entziehung der Lenkberechtigung des Bf beginnend mit der Zustellung des Mandatsbescheides verfügt hatte. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im Bescheid nunmehr festgesetzten Entziehungsdauer von drei Monaten ab Zustellung des Mandatsbescheides ist daher gemäß § 25 Abs. 3 FSG 1997, dass die Behörde - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides - die Annahme treffen durfte, der Bf sei noch für einen Zeitraum von drei Monaten verkehrsunzuverlässig gewesen (Hinweis E 14. September 2004, 2004/11/0119). Diese Prognose setzt, wie sich schon aus § 7 Abs. 1 FSG 1997 (arg. "und ihrer Wertung") ergibt, zwingend die Wertung des Verhaltens des Betroffenen gemäß § 7 Abs. 4 FSG 1997 voraus (Hinweis E 17. Oktober 2006, 2003/11/0228; E 25. Februar 2003, 2001/11/0357).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110273.X01Im RIS seit
03.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011