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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/21/0338Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0008 B 27. Februar 1986 VwSlg 12056 A/1986 RS 1Stammrechtssatz
Wurde nicht fristgerecht (innerhalb der gemäß § 62 Abs 1 VwGG iVm § 13 Abs 3 AVG gesetzten Mängelverbesserungsfrist) ein zur meritorischen Behandlung tauglicher, dh formal vollständiger Verfahrenshilfeantrag gestellt und deswegen zurückgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist nicht neuerlich zu laufen, da dies nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag "abweisenden Beschlusses" vorgesehen ist (§ 26 Abs 3 letzter Satz VwGG).
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210337.X03Im RIS seit
17.10.2007Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011