RS Vwgh 2007/3/27 2006/21/0337

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §464 Abs3;
ZPO §66 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/21/0338

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0008 B 27. Februar 1986 VwSlg 12056 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde nicht fristgerecht (innerhalb der gemäß § 62 Abs 1 VwGG iVm § 13 Abs 3 AVG gesetzten Mängelverbesserungsfrist) ein zur meritorischen Behandlung tauglicher, dh formal vollständiger Verfahrenshilfeantrag gestellt und deswegen zurückgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist nicht neuerlich zu laufen, da dies nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag "abweisenden Beschlusses" vorgesehen ist (§ 26 Abs 3 letzter Satz VwGG).

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210337.X03

Im RIS seit

17.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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