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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/06/0054Rechtssatz
Da sich aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig ergeben hat, dass die Aufsichtsbehörde in einer baurechtlichen und somit einer landesrechtlichen Angelegenheit entschieden hat und die Aufsichtsbehörde in einer landesrechtlichen Angelegenheit nach dem Statut Graz 1967 (wie im Übrigen auch nach der Stmk GdO 1967) die Stmk Landesregierung ist, handelte es sich bei der irrtümlichen Anführung des Amtes der Stmk Landesregierung in der Fertigungsklausel um ein der Berichtigung zugängliches Versehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, Zl. 91/07/0158)(Näheres im vorliegenden Erkenntnis).
Schlagworte
BehördenbezeichnungFertigungsklauselBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersRechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060253.X02Im RIS seit
27.04.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011