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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AVG §39 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/06/0054Rechtssatz
Soweit die Beschwerdeführerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 107 Abs. 1 Statut Graz 1967 erhebt, weil die Landesregierung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 68 AVG sei und ihr gemäß Art. 119a B-VG i.V.m. Art. 118 Abs. 5 B-VG keine Befugnisse nach dieser Bestimmung eingeräumt werden dürften, ist sie auf die diesbezügliche Judikatur des VfGH zu gleichartigen aufsichtsbehördlichen Bestimmungen zu verweisen (vgl. die Erkenntnisse vom 27. Jänner 1977, VfSlg 7978/1977, und vom 22. Oktober 1980, VfSlg 8929/1980), nach der die Aufsichtsmittel gegenüber der Gemeinde im B-VG (Art. 119a) nicht taxativ aufgezählt sind und sich aus dem Wesen des staatlichen Aufsichtsrechts die Befugnis der staatlichen Aufsichtsbehörde ergibt, rechtskräftige Gemeindebescheide in Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes von Amts wegen zur Wahrung des objektiven Rechtes aufzuheben. Diese Befugnis der Aufsichtsbehörde wird nach Auffassung des VfGH durch Art. 119a Abs. 3 B-VG nicht ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060253.X03Im RIS seit
27.04.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011