RS Vwgh 2007/3/27 2003/06/0077

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs7 Z1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8 lita;

Rechtssatz

Eine dem § 9 Abs. 7 Z 1 Slbg BauPolG 1997 (wonach eine Baubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht binnen drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides begonnen worden ist) entsprechende Bestimmung besteht hinsichtlich Bewilligungen gemäß § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG nicht. (Hier: Daher ist die mit Spruchpunkt I des Bescheides vom 9. November 1982 gemäß § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG erteilte Bewilligung eines Mindestabstandes von 2,60 m weiterhin gültig. Auch wurde diese Ausnahmebewilligung erteilt, um den Grenzabstand jenes Baubestandes zu legalisieren, um den es auch im vorliegenden Fall geht: das Wohnhaus der Ausnahmewerber, hinsichtlich dessen der Bescheid vom 9. November 1982 auch noch die ausdrückliche Bestätigung enthält, dass es der erteilten Baubewilligung entspricht. Erst nachträglich hat sich herausgestellt, dass es in noch geringerem Abstand zum Grundstück der Nachbarn situiert ist. Im vorliegenden Fall ist daher zu beurteilen, ob diese - nunmehr hervorgekommene - Abweichung von der rechtskräftig erteilten Bewilligung eines Abstandes von 2,60 m unter dem Gesichtspunkt des § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG gerechtfertigt werden kann.)

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060077.X03

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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