Index
L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine dem § 9 Abs. 7 Z 1 Slbg BauPolG 1997 (wonach eine Baubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht binnen drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides begonnen worden ist) entsprechende Bestimmung besteht hinsichtlich Bewilligungen gemäß § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG nicht. (Hier: Daher ist die mit Spruchpunkt I des Bescheides vom 9. November 1982 gemäß § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG erteilte Bewilligung eines Mindestabstandes von 2,60 m weiterhin gültig. Auch wurde diese Ausnahmebewilligung erteilt, um den Grenzabstand jenes Baubestandes zu legalisieren, um den es auch im vorliegenden Fall geht: das Wohnhaus der Ausnahmewerber, hinsichtlich dessen der Bescheid vom 9. November 1982 auch noch die ausdrückliche Bestätigung enthält, dass es der erteilten Baubewilligung entspricht. Erst nachträglich hat sich herausgestellt, dass es in noch geringerem Abstand zum Grundstück der Nachbarn situiert ist. Im vorliegenden Fall ist daher zu beurteilen, ob diese - nunmehr hervorgekommene - Abweichung von der rechtskräftig erteilten Bewilligung eines Abstandes von 2,60 m unter dem Gesichtspunkt des § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG gerechtfertigt werden kann.)
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060077.X03Im RIS seit
26.04.2007Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010