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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung einer V des Gemeinderates der Gemeinde Fügen betreffend Umwidmung von Grünland in Gewerbegebiet; keine Legitimation; Bekämpfung der V im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zumutbar gewesenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Antragsteller begehrt, "die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Fügen, womit die GP ... der KG Fügen von Grünland in Gewerbegebiet umgewidmet wurde, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben".
Im Antrag wird vorgebracht, die bekämpfte Umwidmung verstoße gegen die Interessen des Antragstellers als Nachbar und sei entgegen den Bestimmungen des Tir. Raumordnungsgesetzes erfolgt. Der Antragsteller habe bereits am 9. Feber 1983 an den VfGH einen Antrag auf Aufhebung der bekämpften Umwidmung gerichtet, dieser Antrag sei jedoch mit der nach Ansicht des Antragstellers zu Unrecht erfolgten Entscheidung des VfGH vom 13. Juni 1983, V7/83, zurückgewiesen worden.
In dem angeführten Beschluß des VfGH sei insbesondere festgehalten, daß durch die angefochtene V zwar in die Rechtssphäre des Antragstellers als Anrainer eingegriffen werde, ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Anrainers jedoch erst dann einträte, wenn ein Bescheid über die Genehmigung einer Baubewilligung vorliege. Aus diesem Grunde habe der Antragsteller die V seinerzeit nicht bekämpft, sondern erst nachdem eine Baugenehmigung vorlag. Es sei daher unverständlich, wieso der Antrag vom 9. Feber 1983 vom VfGH zurückgewiesen wurde, zumal in diesem Antrag ausdrücklich auf den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters hingewiesen worden sei.
Der Antragsteller "wiederhole" seinen Antrag daher, wobei er noch ergänzend darauf hinweise, daß auch die ordentlichen Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Baubewilligungsbescheid erfolglos geblieben seien. Es liege daher ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Anrainers durch die bekämpfte V vor.
Dem Antrag angeschlossen ist eine Ausfertigung des - vom Antragsteller offenkundig unbekämpft gebliebenen - Vorstellungsbescheides der Tir. Landesregierung vom 6. April 1983, mit welchem der Vorstellung des Antragstellers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Fügen vom 2. März 1983 betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung auf der GP ... KG Fügen keine Folge gegeben worden war.
2. Gemäß Art139 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von V auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die V ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Die bekämpfte Verordnungsbestimmung ist für den Antragsteller durch die - inzwischen rechtskräftig gewordene - Erteilung der Baubewilligung wirksam geworden.
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hätte der Antragsteller - worauf der VfGH im übrigen in seinem genannten Beschl. vom 13. Juni 1983 hingewiesen hat - die behauptete Gesetzwidrigkeit der hier bekämpften V geltend machen und eine Überprüfung der V durch den VfGH erwirken können.
Der durch die B-VG-Nov. BGBl. 302/1975 eingeführte Rechtsbehelf des Individualantrages ist (lediglich) dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (vgl. die ständige Rechtsprechung des VfGH, zB VfSlg. 8396/1978 und die dort angeführte Vorjudikatur).
3. Der Antrag ist daher mangels Legitimation des Antragstellers gemäß §19 Abs2 Z3 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:V48.1983Dokumentnummer
JFT_10149689_83V00048_00