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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit selbstverfasster Eingabe vom 2. Juli 2006, eingelangt am 10. Juli 2006, beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung (Erhebung einer "Klage") gegen den "Beschluß vom Landesgericht für ZRS Wien vom 20.6.2006".
2. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat der für den Antragsteller gerichtlich bestellte Sachwalter bekannt gegeben, dass er der als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu wertenden Eingabe seines Kuranden die Zustimmung verweigere.
3. Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation (vgl. zB VfGH 30.11.1993, B1191/93; VfGH 10.6.1999, B1818/98).
Der Antrag des Einschreiters war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1214.2006Dokumentnummer
JFT_09939075_06B01214_00