RS Vwgh 2007/3/27 2006/06/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

L10106 Stadtrecht Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
ROG Stmk 1974 §25;
ROG Stmk 1974 §32 Abs1;
ROG Stmk 1974 §32 Abs3;
Statut Graz 1967 §103 Abs2;
Statut Graz 1967 §107 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/06/0054

Rechtssatz

Ein maßgebliches Kriterium bei der Vollziehung des Schonungsprinzipes iSd § 103 Abs. 2 Statut Graz 1967 ist der Umstand fortdauernder nachteiliger Wirkungen durch die als rechtswidrig erkannte Bauführung auf die mit einer Widmung (hier der Bebauungsplanung) verfolgten planerischen Zielsetzungen. (Hier: Wenn die belangte Behörde die Ansicht vertritt, durch die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den vorliegenden Neubau könnte eine Bauentwicklung im betreffenden Gebiet eingeleitet werden, die geeignet sein könnte, einen Widerspruch zu einem künftigen Bebauungsplan darzustellen, der eine dem Raumordnungsgrundsatz des § 3 Abs. 2 Z. 5 Stmk ROG 1974 entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des vorliegenden Baulandes gewährleisten soll, zeigt sie damit keine fortdauernden nachteiligen Wirkungen auf die mit der Bebauungsplanung verfolgten zu verwirklichenden planerischen Zielsetzungen auf (Näheres im Erkenntnis). Die Schwere der Rechtsverletzung ist im vorliegenden Fall (der die Widmung "Allgemeines Wohngebiet" betrifft) mit einer unzulässigen Bauführung im Freiland nicht zu vergleichen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060253.X09

Im RIS seit

27.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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