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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/06/0054Rechtssatz
Ein maßgebliches Kriterium bei der Vollziehung des Schonungsprinzipes iSd § 103 Abs. 2 Statut Graz 1967 ist der Umstand fortdauernder nachteiliger Wirkungen durch die als rechtswidrig erkannte Bauführung auf die mit einer Widmung (hier der Bebauungsplanung) verfolgten planerischen Zielsetzungen. (Hier: Wenn die belangte Behörde die Ansicht vertritt, durch die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den vorliegenden Neubau könnte eine Bauentwicklung im betreffenden Gebiet eingeleitet werden, die geeignet sein könnte, einen Widerspruch zu einem künftigen Bebauungsplan darzustellen, der eine dem Raumordnungsgrundsatz des § 3 Abs. 2 Z. 5 Stmk ROG 1974 entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des vorliegenden Baulandes gewährleisten soll, zeigt sie damit keine fortdauernden nachteiligen Wirkungen auf die mit der Bebauungsplanung verfolgten zu verwirklichenden planerischen Zielsetzungen auf (Näheres im Erkenntnis). Die Schwere der Rechtsverletzung ist im vorliegenden Fall (der die Widmung "Allgemeines Wohngebiet" betrifft) mit einer unzulässigen Bauführung im Freiland nicht zu vergleichen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060253.X09Im RIS seit
27.04.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011