RS Vwgh 2007/3/27 2006/18/0378

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AVG §1;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtstellung nach Art. 6 oder 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) zukommt, ist § 9 Abs. 1 FrPolG 2005 anzuwenden (Hinweis E 27. Juni 2006, 2006/18/0138; E VfGH 13. Oktober 2006, G 26/06 ua). Die Behörde muss daher die für die Beurteilung ihrer Zuständigkeit erforderlichen Feststellungen treffen, insbesondere darüber, welche Beschäftigungszeiten der Fremde aufzuweisen hat und ob diese Beschäftigung im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften steht, weil nur dann von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung iSd Art. 6 Abs. 1 ARB die Rede sein kann. Da eine durch eine Scheinehe herbeigeführte Täuschung der Behörden, die zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung sowie eines Befreiungsscheines geführt hat, der Anwendung des Art. 6 ARB entgegensteht (Hinweis E 3. August 2000, 98/18/0100), dürfte die Behörde ihre Zuständigkeit nur verneinen, wenn sie Feststellungen trifft, aus denen sich eine solche Täuschung der Behörden ableiten lässt. (Hier hat der UVS ausgesprochen, dass er zur Entscheidung über die Berufung des Fremden gegen den Bescheid mit dem gegen den Fremden, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, sachlich nicht zuständig sei und die Berufung gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Sicherheitsdirektion weitergeleitet, ohne die erforderlichen Feststellungen zu treffen.)

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180378.X01

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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