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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Bfin stellte einen Antrag auf Bewilligung der Abhaltung eines Pflegehilfelehrganges. Dieser wurde mit Bescheid gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, da die Bfin, obwohl sie von der Behörde dazu aufgefordert worden war, nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen übermittelt habe. Die Behörde hat die Auforderung "die noch ausständigen Unterlagen" vorzulegen, nicht konkretisiert. Sie hat zwar die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen als Beilage ihres Aufforderungsschreibens an die Bfin übermittelt; in dieser Stellungnahme werden diverse fehlende Unterlagen genannt, dies enthob die Behörde jedoch nicht ihrer Verpflichtung, in ihrem Aufforderungsschreiben die von ihr noch als fehlend angesehenen Unterlagen konkret zu bezeichnen, um die Bfin unmissverständlich aufzufordern, diese Unterlagen vorzulegen. Auch eine nachvollziehbare Begründung, warum im Grunde der Bestimmungen der §§ 95 und 96 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes erforderliche Unterlagen oder Erklärungen der Bfin gefehlt haben, sodass der Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt werden musste bzw. aus welchen Gründen die Unterlagen, die die Bfin - auch anlässlich der ergänzenden Vorlage - an die Behörde übermittelt hat, für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Bewilligung der Abhaltung des Pflegehilfelehrganges nicht ausreichten, fehlt. Diesbezüglich fehlen somit sowohl ausreichende Feststellungen, die es dem VwGH ermöglichen würden, zu überprüfen, ob die Vorgangsweise im Hinblick auf § 13 Abs. 3 AVG rechtmäßig war, als auch eine der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhaltende Begründung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005110216.X01Im RIS seit
03.05.2007