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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragBeachte
in den Entscheidungsgründen ähnlich Beschl. vom 11. März 1985 V8/84Leitsatz
Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 28 der Stadtgemeinde Enns "Hochradlfeld"; keine Legitimation; (noch) kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des AntragstellersSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Antragsteller, nach seinem Vorbringen Eigentümer des Grundstückes Nr. .../12 KG Hiesendorf, beantragt gemäß Art139 Abs1 B-VG die Aufhebung des - sich auch auf das genannte Grundstück beziehenden - Bebauungsplanes Nr. 28 der Stadtgemeinde Enns mit der Bezeichnung "Hochradlfeld" (beschlossen vom Gemeinderat am 24. Juni 1982, erlassen als V der Stadtgemeinde Enns am 7. Feber 1983).
Im Antrag wird im wesentlichen vorgebracht, die Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. .../11 hätten direkt an der Grenze der beiden Grundstücke unter Mißachtung der Abstandsvorschriften der Oö. Bauordnung eine Garage mit Abstellraum errichtet. Das dieses Bauwerk betreffende Bewilligungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen, weil die Antragsteller gegen den die Baubewilligung bestätigenden Vorstellungsbescheid der Oö. Landesregierung Beschwerde an den VwGH ergriffen hätten. In der Zwischenzeit sei dieses Gebäude "in seiner bereits damals bestehenden Situierung" in den Bebauungsplan Nr. 28 aufgenommen worden. Der Bebauungsplan habe sich also im nachhinein einem bereits bestehenden und nach Ansicht der Antragsteller rechtswidrigen Bauzustand angepaßt.
Der angefochtene Bebauungsplan sei daher (was im Antrag noch im einzelnen ausgeführt wird) gesetzwidrig.
2. Gemäß Art139 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von V auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die V ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Der Antragsteller behauptet nicht, durch die bekämpfte V, soweit sie sein eigenes Grundstück Nr. .../12 betrifft, in Rechten verletzt zu sein; er behauptet eine Rechtsverletzung vielmehr in bezug auf das Nachbargrundstück Nr. .../11. Nach der Rechtsprechung des VfGH wird durch einen Bebauungsplan die Rechtssphäre von Anrainern insoweit berührt, als der Bebauungsplan eine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung von Bauwerken auf Nachbargrundstücken bildet (s. VfSlg. 9061/1981).
Die vom Antragsteller apostrophierte Baubewilligung auf dem Grundstück Nr. .../11 erfolgte nach dem Antragsvorbringen noch vor dem Inkrafttreten der bekämpften V am 23. Feber 1983. Dieses Verwaltungsverfahren ist daher für die Antragslegitimation hier nicht von Belang. Der vom Antragsteller behauptete unmittelbare Eingriff in seine Rechtssphäre würde (erst) durch eine für das Nachbargrundstück Nr. .../11 erteilte Baubewilligung, welche die bekämpfte V zur Rechtsgrundlage hätte, eintreten. In einem derartigen Verfahren hätte der Antragsteller Parteistellung; er könnte auf diesem Weg die von ihm behauptete Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes geltend machen.
3. Der Antrag ist daher mangels Legitimation des Antragstellers gemäß §19 Abs2 Z3 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:V49.1983Dokumentnummer
JFT_10149689_83V00049_00