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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist das an der 46,6 m langen gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem Bauplatzgrundstück und dem Grundstück des Nachbarn befindliche Wohnhaus des Bauwerbers bei der Ermittlung des Ausmaßes der nach § 6 Abs. 6 zweiter Satz Tir BauO 2001 zulässigen Verbauung der gemeinsamen Grenze einzubeziehen: Das Haus des Bauwerbers ist unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet und mit dem Wohnhaus des Nachbarn in gekuppelter Bauweise verbunden. Es besteht weder ein allgemeiner noch ein besonderer Bebauungsplan, sodass diese Bauweise eine Ausnahme zu der im § 60 Abs. 1 Tir ROG 2001 vorgesehenen geschlossenen bzw. offenen Bauweise darstellt. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Abs. 2 und 3 des § 6 Tir BauO 2001 wird in § 6 Abs. 6 erster Satz Tir BauO 2001 klargestellt, dass in den Mindestabstandsflächen nicht bauliche Anlagen jedweder Art bis zu einem Ausmaß von 15 v.H. der Bauplatzfläche errichtet werden dürfen, sondern nur die auf Grund dieser Bestimmungen dort an sich zulässigen Bauten. Ohne flächenmäßige Beschränkung zulässig sind die in § 6 Abs. 3 lit. c und d Tir BauO 2001 angeführten baulichen Anlagen. Die Regel in § 6 Abs. 6 dritter Satz Tir BauO 2001, dass gegenüber den Nachbargrundstücken zumindest die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze von baulichen Anlagen frei bleiben muss, erfasst die geplante Errichtung von oberirdischen baulichen Anlagen nach § 6 Abs. 3 lit. a und b Tir BauO 2001. Die Wortfolge "von baulichen Anlagen frei bleibt" bezieht sich auf alle baulichen Anlagen und nicht nur auf die in § 6 Abs. 3 lit. a und b Tir BauO 2001 genannten.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060145.X01Im RIS seit
27.04.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011