RS Vwgh 2007/3/27 2003/06/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litd;
BauO Tir 2001 §6 Abs2;
BauO Tir 2001 §6 Abs3 lita;
BauO Tir 2001 §6 Abs3 litb;
BauO Tir 2001 §6 Abs3 litc;
BauO Tir 2001 §6 Abs3 litd;
BauO Tir 2001 §6 Abs6;
BauRallg;
ROG Tir 2001 §60 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist das an der 46,6 m langen gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem Bauplatzgrundstück und dem Grundstück des Nachbarn befindliche Wohnhaus des Bauwerbers bei der Ermittlung des Ausmaßes der nach § 6 Abs. 6 zweiter Satz Tir BauO 2001 zulässigen Verbauung der gemeinsamen Grenze einzubeziehen: Das Haus des Bauwerbers ist unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet und mit dem Wohnhaus des Nachbarn in gekuppelter Bauweise verbunden. Es besteht weder ein allgemeiner noch ein besonderer Bebauungsplan, sodass diese Bauweise eine Ausnahme zu der im § 60 Abs. 1 Tir ROG 2001 vorgesehenen geschlossenen bzw. offenen Bauweise darstellt. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Abs. 2 und 3 des § 6 Tir BauO 2001 wird in § 6 Abs. 6 erster Satz Tir BauO 2001 klargestellt, dass in den Mindestabstandsflächen nicht bauliche Anlagen jedweder Art bis zu einem Ausmaß von 15 v.H. der Bauplatzfläche errichtet werden dürfen, sondern nur die auf Grund dieser Bestimmungen dort an sich zulässigen Bauten. Ohne flächenmäßige Beschränkung zulässig sind die in § 6 Abs. 3 lit. c und d Tir BauO 2001 angeführten baulichen Anlagen. Die Regel in § 6 Abs. 6 dritter Satz Tir BauO 2001, dass gegenüber den Nachbargrundstücken zumindest die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze von baulichen Anlagen frei bleiben muss, erfasst die geplante Errichtung von oberirdischen baulichen Anlagen nach § 6 Abs. 3 lit. a und b Tir BauO 2001. Die Wortfolge "von baulichen Anlagen frei bleibt" bezieht sich auf alle baulichen Anlagen und nicht nur auf die in § 6 Abs. 3 lit. a und b Tir BauO 2001 genannten.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060145.X01

Im RIS seit

27.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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