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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/18/0368 E 14. November 2000 RS 1(Hier: § 28 Abs 5 FrG 1997)Stammrechtssatz
Die behauptete Unkenntnis des § 41 FrG 1997 kommt dem Fremden nicht zugute, handelt es sich doch um eine im BGBl gehörig kundgemachte Norm, weshalb die Kenntnis der damit geschaffenen Rechtslage auch von Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, erwartet werden kann (Hinweis E 13.6.1996, 95/18/1411).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005180638.X06Im RIS seit
18.04.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011