RS Vwgh 2007/3/27 2006/11/0266

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;
ZDG 1986 §5 Abs2;

Rechtssatz

Mit Bescheid befreite die Zivildienstserviceagentur den Bf von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die belBeh (BMI) wies die dagegen erhobene Berufung des Bf ab und änderte den Spruch wie folgt ab: "Ihr Antrag ...auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ...wird abgewiesen." Die Behörde hat, wie schon der Spruch des angefochtenen Bescheides zeigt, nicht etwa bloß die Berufung des Bf gegen die Nichtgewährung einer über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Befreiung abgewiesen, sondern unter Neufassung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides den Antrag des Bf auf (befristete) Befreiung unmissverständlich zur Gänze abgewiesen. Damit hat die Behörde aber die Sache des Berufungsverfahrens, in dem es nur noch um eine allfällige Befreiung über diesen Zeitpunkt hinaus ging, überschritten und hat insofern den angefochtenen Bescheid in dem Umfang, in dem sie (erneut) über eine Befreiung bis zu einschließlich diesem Zeitpunkt abgesprochen hat, mit Rechtswidrigkeit wegen funktioneller Unzuständigkeit belastet, weshalb er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110266.X01

Im RIS seit

03.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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