Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mit Bescheid befreite die Zivildienstserviceagentur den Bf von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die belBeh (BMI) wies die dagegen erhobene Berufung des Bf ab und änderte den Spruch wie folgt ab: "Ihr Antrag ...auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ...wird abgewiesen." Die Behörde hat, wie schon der Spruch des angefochtenen Bescheides zeigt, nicht etwa bloß die Berufung des Bf gegen die Nichtgewährung einer über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Befreiung abgewiesen, sondern unter Neufassung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides den Antrag des Bf auf (befristete) Befreiung unmissverständlich zur Gänze abgewiesen. Damit hat die Behörde aber die Sache des Berufungsverfahrens, in dem es nur noch um eine allfällige Befreiung über diesen Zeitpunkt hinaus ging, überschritten und hat insofern den angefochtenen Bescheid in dem Umfang, in dem sie (erneut) über eine Befreiung bis zu einschließlich diesem Zeitpunkt abgesprochen hat, mit Rechtswidrigkeit wegen funktioneller Unzuständigkeit belastet, weshalb er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110266.X01Im RIS seit
03.05.2007Zuletzt aktualisiert am
09.06.2009