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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/06/0054Rechtssatz
Der VwGH hat zum Kriterium möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter insbesondere im Erkenntnis vom 23. Jänner 1992, Zl. 91/06/0166, Stellung genommen. Danach darf das der Aufsichtsbehörde dabei zustehende Ermessen nicht in der Weise geübt werden, dass wegen jeder auch noch so geringfügigen Rechtswidrigkeit in rechtskräftige Bescheide eingegriffen wird. Der Grundsatz der "möglichsten Schonung erworbener Rechte" bedeutet andererseits auch nicht, dass ein Vorrang privater Interessen vor öffentlichen Interessen der Raumordnung anzunehmen ist, sondern statuiert vielmehr ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. Es sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte. (Hier betreffend § 103 Abs. 2 Statut Graz 1967.)
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060253.X07Im RIS seit
27.04.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011