RS Vwgh 2007/3/27 2006/06/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2007
beobachten
merken

Index

L10106 Stadtrecht Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
B-VG Art130 Abs2;
ROG Stmk 1974 §32 Abs1;
ROG Stmk 1974 §32 Abs3;
Statut Graz 1967 §103 Abs2;
Statut Graz 1967 §107 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/06/0054

Rechtssatz

Der VwGH hat zum Kriterium möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter insbesondere im Erkenntnis vom 23. Jänner 1992, Zl. 91/06/0166, Stellung genommen. Danach darf das der Aufsichtsbehörde dabei zustehende Ermessen nicht in der Weise geübt werden, dass wegen jeder auch noch so geringfügigen Rechtswidrigkeit in rechtskräftige Bescheide eingegriffen wird. Der Grundsatz der "möglichsten Schonung erworbener Rechte" bedeutet andererseits auch nicht, dass ein Vorrang privater Interessen vor öffentlichen Interessen der Raumordnung anzunehmen ist, sondern statuiert vielmehr ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. Es sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte. (Hier betreffend § 103 Abs. 2 Statut Graz 1967.)

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060253.X07

Im RIS seit

27.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten