TE Vfgh Beschluss 1985/3/11 V22/84

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Veröffentlicht am 11.03.1985
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art116 Abs1
B-VG Art118 Abs3 Z9
B-VG Art118 Abs4
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung der Vlbg Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales. LGBl 8/1977

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Antrag der Marktgemeinde Wolfurt auf Aufhebung eines Teiles der V der Vbg. Landesregierung über die Festlegung überörtlicher Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl. 8/1977, als gesetzwidrig; keine Antragslegitimation - keine Berührung des Rechtes der Gemeinde auf Selbstverwaltung durch eine V wie die hier angefochtene

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Marktgemeinde Wolfurt beantragt gemäß Art139 Abs1 B-VG, die V der Vbg. Landesregierung über die Festlegung überörtlicher Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl. 8/1977, soweit sie für den Bereich des Gebietes der Marktgemeinde Wolfurt gilt, als gesetzwidrig aufzuheben.

Mit der angefochtenen V werden näher bezeichnete Gebiete als überörtliche Freiflächen festgelegt; in diesen Gebieten dürfen die betreffenden Gemeinden nur Widmungen als Freiflächen, Verkehrsflächen oder (bestimmte) Vorbehaltsflächen vornehmen.

2. a) Gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG idF der Nov. BGBl. 302/1975 erkennt der VfGH "über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist."

Voraussetzung für die Stellung eines Antrages auf Aufhebung einer V ist demnach, daß die V, deren Aufhebung begehrt wird, überhaupt in die (subjektive) Rechtssphäre des Antragstellers eingreift und diese durch die Gesetzwidrigkeit der V verletzt wird. Hiebei ist vom Antragsvorbringen auszugehen (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980).

Die antragstellende Gemeinde ist der Auffassung, daß die V, deren Aufhebung von ihr begehrt wird, ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, die örtliche Raumplanung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, verletzt, weil das Recht der Widmung von Grundflächen ihr (der Gemeinde), und nicht der Landesregierung, zustehe.

b) Nach Art116 Abs1 B-VG ist die Gemeinde Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung (vgl. VfSlg. 7459/1974, 7972/1976). Dieses Recht besteht nach Art118 Abs4 B-VG darin, daß die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und V des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des Art119a Abs5 B-VG unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen hat.

Demnach sind der Gemeinde zur Besorgung die behördlichen Aufgaben auch der nach Art118 Abs3 Z9 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich fallenden Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung nur im Rahmen der Gesetze und V des Bundes und des Landes gewährleistet. Sie darf diese Aufgaben nicht in Widerspruch zu Gesetzen oder V des Bundes oder des Landes besorgen.

Durch eine V wie die hier angefochtene kann in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung nicht eingegriffen werden (vgl. in diesem Sinne VfSlg. 9533/1982).

3. Da somit die Behauptung der antragstellenden Gemeinde, durch die bekämpfte V werde in ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht eingegriffen, die örtliche Raumplanung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, nicht zutrifft, ist der Antrag mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Planungsakte (Flächenwidmungsplan), Selbstverwaltungsrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:V22.1984

Dokumentnummer

JFT_10149689_84V00022_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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