RS Vwgh 2007/3/27 2005/06/0313

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs1;
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;
BauG Stmk 1995 §13 Abs4;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §4 Z28;
BauG Stmk 1995 §4 Z29 idF 2003/078;

Rechtssatz

Der VwGH teilt die Ansicht der Berufungsbehörde, dass die Stützmauer, auch wenn sie über der Außenmauer der Tiefgarage errichtet ist, einen eigenständigen Bauteil darstellt, der nicht als Teil der Außenwandfläche der Tiefgarage qualifiziert werden kann (nach dem Berufungsbescheid verläuft die Stützmauer entlang der Grundgrenze zum Grundstück der Nachbarin, der rückspringende Teil des geplanten Wohngebäudes befindet sich 7,35 m [nächstliegender Punkt zur Grundgrenze] davon entfernt, sodass die Stützmauer keinesfalls in die Berechnung der Gebäudefront mit einzuberechnen oder als Geschoß anzusehen ist). Die Außenwandfläche der Tiefgarage ist nicht im Mittel mindestens 1,5 m hoch über dem natürlichen Gelände. Die Tiefgarage stellt daher kein anrechenbares Geschoß im Sinne des § 13 Abs. 4 Stmk. BauG dar.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060313.X01

Im RIS seit

04.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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