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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der VwGH teilt die Ansicht der Berufungsbehörde, dass die Stützmauer, auch wenn sie über der Außenmauer der Tiefgarage errichtet ist, einen eigenständigen Bauteil darstellt, der nicht als Teil der Außenwandfläche der Tiefgarage qualifiziert werden kann (nach dem Berufungsbescheid verläuft die Stützmauer entlang der Grundgrenze zum Grundstück der Nachbarin, der rückspringende Teil des geplanten Wohngebäudes befindet sich 7,35 m [nächstliegender Punkt zur Grundgrenze] davon entfernt, sodass die Stützmauer keinesfalls in die Berechnung der Gebäudefront mit einzuberechnen oder als Geschoß anzusehen ist). Die Außenwandfläche der Tiefgarage ist nicht im Mittel mindestens 1,5 m hoch über dem natürlichen Gelände. Die Tiefgarage stellt daher kein anrechenbares Geschoß im Sinne des § 13 Abs. 4 Stmk. BauG dar.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005060313.X01Im RIS seit
04.05.2007