RS Vwgh 2007/3/27 2005/06/0255

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80206 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §4 Z44;
BauG Stmk 1995 §4 Z61;
BauRallg;
FlWPl Graz 3/0 Änderung Deckplan1 2004;

Rechtssatz

Betreffend die Frage, ob ein Zubau oder Neubau vorliegt, und betreffend die Bebauungsplanpflicht für das Baugrundstück im Falle eines Neubaues ist gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Nachbarrecht eingeräumt. Insbesondere handelt es sich bei dem Gebot der Bebauungsplanpflicht, selbst wenn man sie als Teil des Flächenwidmungsplanes oder als eine Regelung des Bebauungsplanes ansähe (was im vorliegenden Fall nicht geklärt werden muss), nicht um eine Anordnung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG, mit der ein Immissionsschutz verbunden ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060255.X03

Im RIS seit

23.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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