RS Vwgh 2007/3/27 2007/18/0059

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

20/02 Familienrecht
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §47;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
ZPO §292;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0044 E 16. April 1999 RS 1(Hier: Das gilt auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005.)

Stammrechtssatz

Die Heiratsurkunde und der Scheidungsbeschluss beweisen als öffentliche Urkunden lediglich die Tatsache und den Zeitpunkt der Eheschließung sowie der Ehescheidung, entfalten hingegen keine Beweiskraft für Fragen, ob die Ehegatten jemals tatsächlich ein gemeinsames Familienleben geführt haben und ob für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden ist. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997 hat auch nicht zur Voraussetzung, dass die Ehe für nichtig erklärt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180059.X01

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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