RS Vwgh 2007/3/27 2006/21/0337

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §4;
ZustG §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/21/0338

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0327 B 14. August 1991 RS 1(hier ohne den ersten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S 44, Anm 4 zu § 8 ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210337.X02

Im RIS seit

17.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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