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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/21/0338Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/17/0327 B 14. August 1991 RS 1(hier ohne den ersten Halbsatz)Stammrechtssatz
Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S 44, Anm 4 zu § 8 ZustG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210337.X02Im RIS seit
17.10.2007Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011