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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §865;Rechtssatz
Gerade wenn ein Attest kein schlüssiges Sachverständigengutachten betreffend den psychischen Zustand des Beamten im Zeitpunkt der Abgabe seiner Austrittserklärung darstellt, wäre es im Hinblick auf das von ihm und den Beschwerdeführern (Erben des Beamten) erstattete Vorbringen betreffend seine fehlende Geschäftsfähigkeit geboten gewesen, diese Frage unter Ausnützung sämtlicher hiefür geeigneter Erkenntnisquellen amtswegig einer Lösung zuzuführen. Erst nach Erschöpfung aller diesbezüglichen Mittel wäre von der Zweifelsregel auszugehen, wonach mangels Nachweisbarkeit von Geschäftsunfähigkeit Geschäftsfähigkeit vorliege (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0104). Hiefür wären aber auch die von den Beschwerdeführern beantragten Beweise, nämlich die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie, sowie die Einvernahme der den Beamten in zeitlicher Nähe zur Abgabe der Austrittserklärung behandelnden Ärzte in Betracht gekommen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztAnforderung an ein GutachtenBeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120138.X07Im RIS seit
22.05.2007Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018