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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 setzt die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Betroffenen mangels kostendeckenden Vermögens voraus. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle (wiedergegeben in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, Rz 23 zu § 13 GewO) soll ein Schuldner dann von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen sein, wenn sein Vermögen nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens abzudecken. Hingegen soll die Eröffnung des Konkurses nicht zu einem Ausschluss von der Gewerbeausübung führen. (Hier: Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde das Konkursverfahren über den Beschwerdeführer eröffnet. Die belangte Behörde hatte die Möglichkeit, diesen Umstand ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers festzustellen (vgl. zur kostenfreien Einsichtnahme in die allgemein zugängliche Insolvenzdatei im Internet Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 23 zu § 13 GewO). Sie hätte daher im Rahmen der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens auf die der Entziehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers entgegen stehende Konkurseröffnung Bedacht nehmen müssen.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040177.X01Im RIS seit
02.05.2007