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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Rechtssatz
Zur Beantwortung der Frage, ob der Arbeitsplatz der Beamtin - im Hinblick auf die ihr tatsächlich zugewiesenen Aufgaben - der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen ist, ist vorerst unter Heranziehung eines Sachverständigen die Tatsachenfrage zu klären, welche Anforderungen dieser Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt, d.h. ob zur Bewältigung der überwiegenden Aufgaben (beschwerdefallbezogen) die Erfüllung der in Z. 1.12 und 1.13 der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe A1 vorgesehenen Ernennungserfordernisse notwendig ist. § 137 Abs. 10 letzter Satz BDG 1979 - wonach Abs. 1 letzter Satz leg. cit. nicht anzuwenden sei - bezog sich auf die bei In-Kraft-Treten des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 in Geltung stehende Fassung des Abs.1 durch die Novelle BGBl. I Nr. 127/1999, nach dessen damaligem letzten Satz die Bewertung und die Zuordnung (von Arbeitsplätzen) der Zustimmung der Bundesregierung bedurften. Wie überdies aus den ErläutRV zum Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, 1182 BlgNR XXI. GP 54f, hervorgeht, zielt § 137 Abs. 10 leg. cit darauf ab, Mitwirkungsbefugnisse (von Mitgliedern) der Bundesregierung zu beschränken und gleichzeitig sicherzustellen, dass dem Bund hieraus keine Mehrkosten erwachsen. Somit hat auch im Falle einer verwendungsgruppenüberschreitenden Bewertung eines Arbeitsplatzes in einer ausgegliederten Einrichtung das besagte Vorbildungsprinzip zum Tragen zu kommen.(obiter dictum)
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120106.X04Im RIS seit
22.05.2007Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015