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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §870;Rechtssatz
Im Hinblick auf die im Raum stehende Schadensgutmachung und damit auf das mögliche Erlöschen der (gerichtlichen) Strafbarkeit der Tat aus dem Grunde des § 167 StGB lag es im Ermessen der Dienstbehörde, entweder sofort Strafanzeige zu erstatten (und dem Beamten hiedurch die Möglichkeit zu nehmen, durch eine Schadensgutmachung vor Kenntniserlangung durch eine zur Strafverfolgung berufene Behörde eine Aufhebung der Strafbarkeit wegen tätiger Reue herbeizuführen) oder aber die Schadensgutmachung abzuwarten (und in der Folge von einer Strafanzeige abzusehen). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hätte auch ein darüber informierter Täter in der Situation des Beamten durchaus "gegründete Furcht" vor der Erstattung einer Strafanzeige haben können. Nichts anderes gilt für einen Täter, der - wie dies nach den Behauptungen der Beschwerdeführer, der Erben des Beamten, offenbar beim Beamten der Fall gewesen ist - die Bestimmungen des § 167 StGB nicht gekannt hat und der Auffassung war, er werde im Falle der Erstattung einer Strafanzeige durch die Dienstbehörde jedenfalls strafgerichtlich verfolgt, ansonsten aber nicht. (Hier in Zusammenhang mit einer Austrittserklärung.)
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120138.X03Im RIS seit
22.05.2007Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018