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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mangelt der Erledigung schon die Bezeichnung als Bescheid und die für einen Bescheid gebotene Gliederung, so sprechen überdies die Bezeichnung dieser Erledigung als "Dienstauftrag", die damit im Einklang stehende Wendung "... erteilt ihnen die Landesregierung gemäß § 36 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 den Auftrag, ...", die in dieser Wendung enthaltene Bezugnahme auf § 36 Abs. 1 LDG 1984 - der die gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer Weisung darstellt - sowie die im Übrigen gepflogene Anrede der Beschwerdeführerin ("Sehr geehrte Frau Direktorin!") und die weitere Wortwahl ("Mit freundlichen Grüßen ...") eindeutig gegen die Annahme, dass die belangte Behörde eine Anordnung nach § 36 Abs. 1 LDG 1984 bescheidförmig erteilen wollte (vgl. den hg. Beschluss vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0118, betreffend eine Anordnung nach § 52 BDG 1979). Die übrigen Ausführungen in der angefochtenen Erledigung, die im Ergebnis die Motive für den auf § 36 Abs. 1 LDG 1984 gestützten Auftrag darlegen, entbehren schon nach ihrem Inhalt einer eigenständigen normativen Bedeutung. Die angefochtene Erledigung stellt daher (insgesamt) keinen nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbaren Bescheid dar.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Einhaltung der Formvorschriften Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120182.X02Im RIS seit
27.06.2007