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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356b Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 356b Abs. 1 Z. 1 bis 5 GewO 1994 nennt taxativ jene Maßnahmen, die eine Mitanwendung des WRG 1959 im gewerbebehördlichen Verfahren bewirken. Die Versickerung von Abwasser (Niederschlagswasser) wird in dieser Aufzählung nicht genannt und bedarf daher einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, Rz 16 und 23 zu § 356b GewO 1994). Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde die Versickerung von Niederschlagswasser im Gewerbeverfahren nicht mitbehandelt hat. Im Hinblick auf das Erfordernis einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung können sich die Nachbarn im Gewerbeverfahren daher nicht auf § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040105.X01Im RIS seit
04.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011