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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Haushaltsordnung der Wirtschaftskammer, kann keine "gesetzliche" Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 1 AuskunftspflichtG und des § 70 Abs. 1 WKG begründen, sodass die Bestimmungen der Haushaltsordnung der Erteilung der verlangten Auskunft über den Rechnungsabschluss nicht entgegenstehen konnten (vgl. zu Auskünften über die Gebarung der Kammerorganisation auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl. 97/04/0239).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040004.X01Im RIS seit
26.04.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011